Gravierende § Gesetzesänderungen Gefährden Ihre Lebensversicherung. Wenn einer Versicherung die Insolvenz droht, kann sie die Leistungen einstellen. §314 VAG (Versicherungsaufsichtsgesetz), Absatz 1: Alle Arten von Zahlungen, besonders Versicherungsleistungen, Gewinnverteilungen und bei Lebensversicherungen der Rückkauf oder die Beleihung des Versicherungsscheins sowie Vorauszahlungen darauf, können zeitweilig verboten werden.
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