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| Die Arbeitgeberin ist verpflichtet, den Arbeitnehmer aufgrund einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeregelung nach den Bestimmungen der dort in Bezug genommenen Tarifverträge zu vergüten, wenn deren Regelungen hinsichtlich der jeweiligen Zahlungsansprüche günstiger sind als diejenigen der kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG) geltenden Tarifverträge. Dies gilt auch

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