Die gesetzliche Krankenversicherung kennt seit Jahrzehnten kein freiwilliges Beitrittsrecht mehr. Es gibt lediglich eine freiwillige Weiterversicherung, die im Übrigen seit Einführung der obligatorischen Weiterversicherung gemäß § 188 Abs. 4 SGB V an keine Vorversicherungszeit mehr gebunden ist. Eine weitere Hürde stellt gemäß § 6 Abs. 3 a SGB V dar, wonach Personen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, nicht mehr krankenversicherungspflichtig werden.
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