Zweck des Verbandes ist die Förderung der Interessen der Kryptowertpapierregisterführer im Sinn des § 1 Absatz 1a Nr. 8 Kreditwesengesetz (KWG). Die Kryptowertpapierregisterführung ist eine nach nach § 1 Absatz 1a Nr. 8 KWG in Verbindung mit § 32 Absatz 1 KWG erlaubnispflichtige Finanzdienstleistung. Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Wir setzen uns insbesondere für die Verbesserung der maßgeblichen Rahmenbedingungen für Kryptowertpapiere im
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